Neue Regelung für die Notbetreuung (Stand 17.03., 22.00 Uhr)
Ab sofort zählen auch folgende Berufe zur kritischen Infrastruktur. Somit können auch Kinder dieser Berufsgruppen für die Notbetreuung angemeldet werden. Das Anmeldeformular bitte an betreuung@zimmern-or.de.
Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere:
die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Be- schäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden,
Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
Rundfunk und Presse,
Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,